Der Vienna City Marathon hatte am 4. Mai die Rückabwicklungsoptionen für den abgesagten Marathonlaufjahr dieses Jahr bekanntgegeben.
Eine vollständige Rückzahlung des Startgeldes boten die Veranstalter nur für die Nachwuchsläufer beim VCM Kinderlauf und beim Vienna 5K an. Für alle anderen Bewerbe gab es drei andere Optionen.
Angebot vom Veranstalter
Registrierte Teilnehmer wurden vom Veranstalter über folgende drei Optionen informiert:
- Übertragung des Startplatzes für 2021 oder 2022
- Freiwillige Nenngebühr für einen Startplatz im Jahr 2021 (Termin: 18. April)
- 30 Prozent Rückerstattung der Startgebühren
30 Prozent Rückerstattung rechtlich unzulässig
Wie der VKI (Verein für Konsumenteninformationen) bekanntgab, ist das das Angebot der Rückerstattung von 30 Prozent der gezahlten Gebühren rechtlich unzulässig. Die Bundesregierung hat kürzlich das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz beschlossen. Ein neues Gesetz, durch das der Veranstalter bei einer Summe bis zu 70 Euro den Teilnehmern einen Gutschein anbieten darf. Bei einem höheren Preis zwischen 70 und 250 Euro muss er den darüber hinausgehenden Betrag ausbezahlen. Ein Marathonläufer, der z.B. 130 Euro für einen Startplatz bezahlt hat, müsste daher 60 Euro zurückerhalten und den Restbetrag (70 Euro) als Gutschein zur Verfügung gestellt bekommen. Zusätzliche Gebühren, wie etwa Chipmiete müssen vollständig zurückbezahlt werden.
Das Angebot des VCM, das 30 Prozent zurückerstattet werden und der restliche Betrag verfällt, ist damit laut VKI rechtlich nicht zulässig. Der VKI hat daher einen Musterbrief verfasst, der von betroffenen Teilnehmern und Teilnehmerinnen an den Veranstalter geschickt werden kann.
Zeitliche Frist ebenfalls nicht zulässig
Am 4. Mai informierte der Wien Marathon darüber, dass die Teilnehmer ihre Entscheidung bis 17. Mai an den Veranstalter übermitteln müssen. Auch diese Frist ist nicht zulässig, wie der ORF schreibt. Das heißt, wer die heute ablaufende Frist verpasst, hat weiterhin Anspruch auf eine der Optionen.
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